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Angster Rechtsanwalts GmbH

Bei der Begründung von Schutzhindernissen für Markenrechte sind sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einzubeziehen

von raangster | Mrz 19, 2014 | Markenrecht, Zivilprozessrecht

Nach einer jüngeren Entscheidung des BGH (Urt. v. 17.10.2013 – I ZB 11/13) kann sich das Bundespatentgerichtes (BPatG) zwar bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke...
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